Jugendsatzung
Hier findet ihre unsere aktuelle Satzung!
Bund Deutscher Pfadfinder_innen
Landesverband Berlin e.V. (BDP)
Satzung
Neufassung vom 06. November 1997
zuletzt geändert am 26. November 2016
§ 1 Name, Sitz und Stellung
(1)
Der Verein trägt den Namen "Bund Deutscher Pfadfinder_innen - Landesverband Berlin e.V.". Er ist ein
rechtsfähiger Verein und beim Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes eingetragen.
(2)
Der Sitz des Vereins ist Berlin.
(3)
Der Landesverband ist der Zusammenschluss aller Mitglieder des Bundes Deutscher Pfadfinder_innen
e.V. mit Sitz in Frankfurt im Bereich des Landes Berlin und Gliederung des Bundesverbandes gemäß
dessen Satzung.
(4)
Im Rahmen der Satzung des Bundesverbandes entfaltet der Landesverband Berlin seine Tätigkeit
selbständig und regelt seine Angelegenheiten durch eigene Organe.
§ 2 Zweck und Aufgaben
(1)
Zweck des Bundes Deutscher Pfadfinder_innen Landesverband Berlin ist die Erziehung junger Menschen
zu kritischen und engagierten Mitgliedern der Gesellschaft. Die Methoden des Pfadfindertums sind im
Sinne einer demokratischen, selbstbestimmten und selbstorganisierten Erziehung anzuwenden, weiterzu-
entwickeln, zu ergänzen und zu erweitern.
Der Bund Deutscher Pfadfinder_innen ist religiös und konfessionell ungebunden und unabhängig von politi-
schen Parteien und Verwaltungen.
Der Bund Deutscher Pfadfinder_innen tritt für Gleichberechtigung aller, für die Schaffung einer befriedigen-
den und ausreichenden Existenzgrundlage für jede_n, Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen, für
Frieden und Völkerverständigung ein.
(2)
Aufgaben des Landesverbandes bei der Erfüllung von Erziehungs-, Bildungs- und Freizeitaufgaben für
junge Menschen sind:
1. die Vertretung der Interessen junger Menschen und seiner Mitglieder gegenüber staatlichen Stellen und
anderen Institutionen im Bereich des Landes Berlin,
2. die Unterstützung der BDP – Arbeit,
3. die Aus- und Weiterbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter_innen,
4. die außerschulische Jugendbildung,
5. die Trägerschaft von gruppenübergreifender Maßnahmen und Projekten.
(3)
Der Landesverband und seine Gliederungen können gemeinnützige Träger fortschrittlicher Sozialarbeit
unterstützen, mit ihnen zusammenwirken oder Mitgliedschaften erwerben, soweit deren Arbeit der Satzung
nicht widerspricht und die Autonomie des Landesverbandes und seiner Gliederungen nicht beeinträchtigt
werden.
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§ 3 Gemeinnützigkeit
(1)
Der Landesverband widmet sich ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen bzw. mildtätigen
Wohlfahrtszwecken im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigter Zwecke" der Abgabenordnung 1977 in
der jeweils gültigen Fassung. Der Landesverband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2)
Der Landesverband erstrebt keinen Gewinn. Mittel werden ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken
verwendet. Dies gilt gleichermaßen für alle Gliederungen und Einrichtungen im Bereich des
Landesverbandes Berlin.
(3)
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln des Landesverbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke
des Landesverbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4)
Das Amt des Landesvorstands kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung
einer Aufwandsersatzes nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche
Vereinstätigkeit des Landesvorstandes nach Satz 1 trifft die Landesdelegiertenversammlung.
(5)
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den Bund
Deutscher Pfadfinder_innen e.V. (Bundesverband), der es unmittelbar und ausschließlich für
steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
(6)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
(1)
Jede natürliche oder jede im konzeptionellen Rahmen des BDP arbeitende juristische Person kann die Mit-
gliedschaft im Landesverband erwerben. Mitglieder des Landesverbandes sind zugleich Mitglieder des
Bundesverbandes.
(2)
Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim Vorstand der jeweiligen Gliederung beantragt, der innerhalb von vier
Wochen über den Aufnahmeantrag entscheidet. Ein Recht auf Mitgliedschaft besteht nicht.
(3)
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Auflösung bei juristischen Personen oder Ausschluss. Der
Austritt ist jederzeit möglich und muss dem jeweiligen Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
(4)
Jedes Mitglied ist zur Zahlung des sich aus der Beitragsordnung ergebenden Mitgliedsbeitrages
verpflichtet. Auch Austritt oder Ausschluss entbinden nicht von der Zahlungsverpflichtung bezüglich aus-
stehender Mitgliedsbeiträge oder anderer Verbindlichkeiten. Nur die ordnungsgemäße Zahlung des
Beitrages gewährt alle Mitgliedsrechte.
(5)
Die Mitgliedschaft kann als ordentliche oder als fördernde Mitgliedschaft erworben werden. Nur die
ordentliche Mitgliedschaft gewährt die vollen Mitwirkungsrechte in allen Organen des Landesverbandes.
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§ 5 Die Gliederung des Landesverbandes
(1)
Der Landesverband gliedert sich entsprechend der anfallenden Aufgaben und Notwendigkeiten sowie zur
Erreichung der gemeinsamen verbandlichen Ziele in regionale Gruppen, Projekte und Vereine.
(2)
Die Gruppen, Projekte und Vereine können sich zur Verfolgung gemeinsamer Interessen auf bezirklicher
Ebene zusammenschließen. Ihr Vertretungsauftrag auf Landesebene wird davon nicht berührt.
(3)
Für die landesweiten Tätigkeitsbereiche können Arbeitskreise eingerichtet werden.
(4)
Die Arbeitskreise koordinieren die fachliche und qualitative Weiterentwicklung der jeweiligen verbandlichen
Arbeit. Hierbei obliegt ihnen die Beschlussfassung über die Verwendung der Mittel, die für diesen
Arbeitsbereich im Haushaltsplan des Landesverbandes ausgewiesen werden.
§ 6 Entstehung und Beendigung der Gliederungen
(1)
Die Gliederungen entstehen zu dem Zeitpunkt ihrer Anerkennung oder Aufnahme durch die
Landesdelegiertenversammlung.
(2)
Die Gliederungen erfüllen ihre Aufgaben ebenso wie der Landesverband im verbindlichen Rahmen der
Satzung selbständig und eigenverantwortlich zur Erreichung der gemeinsamen Ziele; sie haben ihre
eigenen Organe und bewirken eigene Willensbildung.
(3)
Die Gliederungen führen den Namen "Bund Deutscher Pfadfinder_innen " mit dem Zusatz der Gliederung
und der weiteren Kennzeichnung. Das Recht und die Pflicht zum Führen des Namens werden den Glie-
derungen mit dem Zeitpunkt der Anerkennung oder Aufnahme für die Zeit der Mitgliedschaft verliehen.
(4)
Bei Vorliegen wichtiger und unabänderlicher Voraussetzungen kann bei der Namensgebung der
Untergliederungen von der Regelung nach § 6 (3) abgewichen werden. Diese Abweichung bedarf der
Zustimmung durch die Landesdelegiertenversammlung.
(5)
Die Gliederungen haben in der Regel die Rechtsform eines nicht rechtsfähigen Vereines. Bei Vorliegen
entsprechender Gründe können nichtrechtsfähige Gliederungen in rechtsfähige Gliederungen
umgewandelt werden. Die Erteilung der Zustimmung zur Umwandlung erfolgt durch die
Landesdelegiertenversammlung.
Für Gliederungen, die in nicht rechtsfähiger Form bestehen, erteilen die Mitglieder zugleich mit ihrem
Beitritt dem jeweiligen Vorstand für die Dauer ihrer Mitgliedschaft die Vollmacht, die rechtlichen Interessen
des Vereins auch prozessual in ihrem Namen zu vertreten.
(6)
Den Gliederungen übertragene oder von ihnen zukünftig erworbene Vermögenswerte werden
treuhänderisch als Vermögenswerte des Landesverbandes Berlin e.V. erworben. Bei Aufhebung oder
Auflösung der Gliederung fällt das Vermögen an den BDP Landesverband Berlin e.V., der es entsprechend
den steuerrechtlichen Bestimmungen für die BDP Arbeit im entsprechenden Arbeitsfeld oder Bezirk erhält
und verwendet. Die Gliederungen haben entsprechende Regelungen in ihre Satzung aufzunehmen.
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(7)
Gliederungen enden durch Auflösung, Ausschluss oder Austritt.
(8)
Mit der Beendigung einer Gliederung enden gleichzeitig alle ihre Rechte, insbesondere endet sofort die
Befugnis zur Führung des Namens und zur Verfügung über das Vermögen.
§ 7 Organe des Landesverbandes
(1)
Die Organe werden aus der Verantwortung für den gesamten Landesverband Berlin tätig. Sie koordinieren
die Unterstützung der BDP-Arbeit vor Ort und tragen Sorge für den Erhalt und die Weiterentwicklung des
Bundes Deutscher Pfadfinder_innen in Berlin.
(2)
Der Landesverband verfügt über folgende Organe:
- die Landesdelegiertenversammlung,
- den Landesarbeitsausschuss,
- den Landesvorstand.
§ 8 Die Landesdelegiertenversammlung
(1)
Die Landesdelegiertenversammlung ist das höchste Organ des Landesverbandes. Ihre Beschlüsse sind für
alle Organe bindend. Sie kann jederzeit Beschlüsse der anderen Organe aufheben und ändern.
(2)
Die Landesdelegiertenversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen; darüberhinaus, wenn es
die Situation des Landesverbandes erfordert oder wenn es ein Viertel ihrer stimmberechtigten Mitglieder
unter Angabe einer Tagesordnung verlangt.
(3)
Der Landesdelegiertenversammlung gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
die Mitglieder des Landesvorstandes
die Delegierten der bezirklichen Zusammenschlüsse der eingerichteten Gruppen, Projekte und
Vereine. Über den Delegiertenschlüssel beschließt die Landesdelegiertenversammlung
(4)
Besondere Aufgaben der Landesdelegiertenversammlung sind:
a) die Wahl des Landesvorstandes
b) die Entgegennahme der Kassenprüfungsberichte und die Beschlussfassung über die Entlastung des
Vorstandes und seiner Beauftragten.
c) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Verbandsauflösung
d) die Entgegennahme der Tätigkeitsberichte der Organe, der Geschäftsführung und der Gliederungen,
sowie die Beschlussfassung über die Zustimmung zur Verbandstätigkeit.
e) die Beschlussfassung über alle für den Landesverband wichtigen Angelegenheiten.
f) die Wahl der Delegierten für die Bundesdelegiertenversammlung
g) die Wahl der/s Delegierten für den Bundesarbeitsausschuss
h) die Beschlussfassung über Form und Zielsetzung der pädagogischen und politischen Arbeit
h) die Beschlussfassung über eine Beitrags- und Delegiertenordnung
i) die Wahl der Außenvertretungen
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§ 9 Der Landesarbeitsausschuss
(1)
Der Landesarbeitsausschuss vertritt die Landesdelegiertenversammlung. Er tritt mindestens viermal im
Jahr zusammen; darüberhinaus, wenn es die Situation des Landesverbandes erfordert oder wenn es ein
Viertel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe einer Tagesordnung verlangt.
(2)
Dem Landesarbeitsausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
die Mitglieder des Landesvorstandes
eine Delegierte/ ein Delegierter der Projekte gem. § 5 (1)
(3)
Besondere Aufgaben des Landesarbeitsausschusses sind:
a) die Beschlussfassung über den Verteilungsschlüssel für diejenigen Mittel, die vom Landesverband an
die Gruppen, Projekte und Vereine weitergereicht werden.
b) die Beschlussfassung über den eingereichten Haushaltsplan
c) die Wahl zweier Kassenprüfer_innen für die Dauer eines Geschäftsjahres.
d) die Fachaufsicht über die Gliederungen
e) Er kann keine Aufgaben nach § 8 (4) a, b vornehmen
(4)
Die Beschlüsse des Landesarbeitsausschusses werden nach dem Konsensprinzip gefällt. Wenn dies bei
Interessenkonflikten nicht möglich ist, entscheidet die einfache Mehrheit.
§ 10 Der Landesvorstand
(1)
Der Landesvorstand ist Vorstand gem. § 26 BGB und vertritt den Landesverband gerichtlich und
außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Landesverband gemeinsam.
Der Landesvorstand kann besondere Vertreter nach § 30 BGB benennen, die den Landesverband für ihren
Bereich wirksam vertreten können.
(2)
Der Landesvorstand kann eine Geschäftsstelle einrichten und eine Geschäftsführung berufen, die als be-
sonderer Vertreter nach § 30 BGB den Landesverband für die laufenden Geschäfte der Geschäftsstelle
wirksam vertreten kann.
(3)
Der Vorstand besteht aus bis zu acht gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern. Die Zusammensetzung des
Landesvorstandes soll die Gesamtbreite der landesverbandlichen Tätigkeiten widerspiegeln. Es sollen in
der Regel beide Geschlechter vertreten sein.
(4)
Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Jedes Vorstandsmitglied kann zu Organsitzungen einladen
und sie leiten.
(5)
Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Geschäftsjahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Scheidet
ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, bilden die verbleibenden Mitglieder den Landesvorstand.
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§ 11 Fristen und Formen
(1)
Zu Organsitzungen wird schriftlich eingeladen. Die Einladung enthält die Tagesordnung. Zu Beginn der
Sitzung kann die Tagesordnung durch Beschluss geändert werden.
(2)
Die Einladungsfristen betragen für die Landesdelegiertenversammlung 4 Wochen, für den
Landesarbeitsausschuss 2 Wochen und für den Landesvorstand 1 Woche. Mit Eingang der Einladung in
den Büros der Gliederungen oder bei deren Vorständen gelten die Einladungen als zugestellt, soweit die
Gliederungen ihre aktuellen Vertreter nicht mit vollständiger Anschrift an den Landesvorstand gemeldet
haben.
Für die Gliederungen können kürze Ladungsfristen festgelegt werden.
(3)
Organe sind, soweit in dieser Satzung nicht anders festgelegt, beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte
der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Beschlussfassungen mit qualifizierten Mehrheiten sind
davon nicht berührt.
(4)
Ist eine ordnungsgemäß eingeladene Organsitzung nicht beschlussfähig, so wird unter der selben
Tagesordnung unter Einhaltung der halben Ladungsfrist erneut eingeladen. Beim Wiederholungstermin ist
ein Organ mit den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlussfähig. Vorschriften über quali-
fizierte Mehrheiten sind in diesem Falle auf die Anzahl der Erschienenen anzuwenden.
(5)
Mit Einverständnis aller stimmberechtigten Organmitglieder kann auf die Einhaltung der Ladungsfristen
verzichtet werden.
(6)
Beschlüsse erfolgen, wenn keine anderen Mehrheiten durch diese Satzung festgelegt wurden, mit Mehrheit
der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln aller
stimmberechtigten Organmitglieder. Der Auflösung des Landesverbandes müssen drei Viertel aller
stimmberechtigten Organmitglieder zustimmen.
(7)
Über Organsitzungen ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen, welches von der Protokollführung unter-
schrieben wird. Über Einwendungen zum Protokoll entscheidet die folgende Organsitzung.
(8)
Alle Organe tagen verbandsöffentlich. Auf Antrag kann die Nichtöffentlichkeit beschlossen werden.
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§ 12 Ausschlussverfahren
(1)
Der Ausschluss eines Mitgliedes oder einer Gliederung kann nur auf Grund von verbandsschädigendem
Verhalten oder aus wichtigem Grund erfolgen. Jedes Mitglied hat das Recht den Ausschluss zu beantra-
gen. Die begründeten Anträge sind an den jeweiligen Gruppenvorstand oder den Landesvorstand zu
richten, der sie unverzüglich auf seiner nächsten Sitzung behandelt.
(2)
Der zuständige Vorstand ist verpflichtet nach Prüfung der Sachlage und bei Bestehen eines
Ausschlussgrundes, dem auszuschließenden Mitglied oder der auszuschließenden Gliederung die
Ausschlussgründe schriftlich mitzuteilen und eine angemessene Frist zur Abstellung der Ausschlussgründe
einzuräumen. Verstreicht diese Frist, ohne dass der Vorstand den Wegfall der Ausschlussgründe feststellt
und dem Mitglied oder der Gliederung mitteilt, dann ist das Mitglied oder die Gliederung mit Ablauf der Frist
ausgeschlossen.
(3)
Der Ausschluss einer Gliederung bewirkt den Ausschluss seiner Mitglieder oder etwaiger
Untergliederungen nur dann, wenn sich der den Ausschluss rechtfertigende Grund auch auf die Mitglieder
und etwaige Untergliederungen erstreckt. Die Erstreckung des Ausschlusses auch auf die Mitglieder und
etwaiger Untergliederungen wird in dem Ausschlussbeschluss ausdrücklich bezeichnet.
(4)
Gegen den Ausschluss kann das Mitglied beim jeweiligen Gruppenvorstand, die Gliederung und deren
ausdrücklich mitausgeschlossenen Untergliederungen und / oder Mitglieder beim Landesvorstand
innerhalb von vier Wochen schriftlich und begründet Widerspruch einreichen, der ihn unverzüglich auf der
nächsten Sitzung der Gruppenversammlung oder der Landesdelegiertenversammlung zur abschließenden
Entscheidung vorlegt.
Die Entscheidung wird mit den Stimmen von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern
getroffen, wobei das Stimmrecht der betroffenden Mitglieder, Gliederung und seiner Untergliederungen
oder Mitglieder entfällt.
(5)
Während des Ausschlussverfahrens ruhen die Mitgliedsrechte der auszuschließenden Mitglieder,
Gliederungen und ggf. deren Untergliederungen und Mitglieder. Bis zur Ausschöpfung aller verbandlichen
Abhilfemöglichkeiten ist die Beauftragung von Rechtsanwälten und die Anrufung öffentlicher Gerichte
ausgeschlossen.
§ 13 Übergangsregelungen
(1)
Diese Satzung tritt am Tage nach der Beschlussfassung am 06.11.1997 in Kraft. Die erste Amtsperiode des
Landesvorstandes nach dieser Satzung endet am 31.12.1997.
(2)
Die Mitglieder erklären gegenüber ihren Gruppenvorständen, die Gruppen, Projekte und Vereine im
Landesverband Berlin, die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bestehen, gegenüber
dem Landesvorstand bis zum 31.12.1997 das Fortbestehen ihrer Mitgliedschaft im BDP Landesverband
Berlin im Rahmen der neuen Satzung. Die Satzungen der bestehenden Gliederungen sind mit dem
Landesvorstand abzustimmen und bis zum 31.12.1998 anzupassen.