Jugendsatzung

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Bund Deutscher Pfadfinder_innen

Landesverband Berlin e.V. (BDP)

Satzung



Neufassung vom 06. November 1997

zuletzt geändert am 26. November 2016



§ 1 Name, Sitz und Stellung

(1)

Der Verein trägt den Namen "Bund Deutscher Pfadfinder_innen - Landesverband Berlin e.V.". Er ist ein

rechtsfähiger Verein und beim Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes eingetragen.

(2)

Der Sitz des Vereins ist Berlin.

(3)

Der Landesverband ist der Zusammenschluss aller Mitglieder des Bundes Deutscher Pfadfinder_innen

e.V. mit Sitz in Frankfurt im Bereich des Landes Berlin und Gliederung des Bundesverbandes gemäß

dessen Satzung.

(4)

Im Rahmen der Satzung des Bundesverbandes entfaltet der Landesverband Berlin seine Tätigkeit

selbständig und regelt seine Angelegenheiten durch eigene Organe.

§ 2 Zweck und Aufgaben

(1)

Zweck des Bundes Deutscher Pfadfinder_innen Landesverband Berlin ist die Erziehung junger Menschen

zu kritischen und engagierten Mitgliedern der Gesellschaft. Die Methoden des Pfadfindertums sind im

Sinne einer demokratischen, selbstbestimmten und selbstorganisierten Erziehung anzuwenden, weiterzu-

entwickeln, zu ergänzen und zu erweitern.

Der Bund Deutscher Pfadfinder_innen ist religiös und konfessionell ungebunden und unabhängig von politi-

schen Parteien und Verwaltungen.

Der Bund Deutscher Pfadfinder_innen tritt für Gleichberechtigung aller, für die Schaffung einer befriedigen-

den und ausreichenden Existenzgrundlage für jede_n, Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen, für

Frieden und Völkerverständigung ein.

(2)

Aufgaben des Landesverbandes bei der Erfüllung von Erziehungs-, Bildungs- und Freizeitaufgaben für

junge Menschen sind:

1. die Vertretung der Interessen junger Menschen und seiner Mitglieder gegenüber staatlichen Stellen und

anderen Institutionen im Bereich des Landes Berlin,

2. die Unterstützung der BDP – Arbeit,

3. die Aus- und Weiterbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter_innen,

4. die außerschulische Jugendbildung,

5. die Trägerschaft von gruppenübergreifender Maßnahmen und Projekten.

(3)

Der Landesverband und seine Gliederungen können gemeinnützige Träger fortschrittlicher Sozialarbeit

unterstützen, mit ihnen zusammenwirken oder Mitgliedschaften erwerben, soweit deren Arbeit der Satzung

nicht widerspricht und die Autonomie des Landesverbandes und seiner Gliederungen nicht beeinträchtigt

werden.

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§ 3 Gemeinnützigkeit

(1)

Der Landesverband widmet sich ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen bzw. mildtätigen

Wohlfahrtszwecken im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigter Zwecke" der Abgabenordnung 1977 in

der jeweils gültigen Fassung. Der Landesverband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie

eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2)

Der Landesverband erstrebt keinen Gewinn. Mittel werden ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken

verwendet. Dies gilt gleichermaßen für alle Gliederungen und Einrichtungen im Bereich des

Landesverbandes Berlin.

(3)

Mitglieder erhalten keine Zuwendungen und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen

Zuwendungen aus Mitteln des Landesverbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke

des Landesverbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4)

Das Amt des Landesvorstands kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung

einer Aufwandsersatzes nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche

Vereinstätigkeit des Landesvorstandes nach Satz 1 trifft die Landesdelegiertenversammlung.

(5)

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den Bund

Deutscher Pfadfinder_innen e.V. (Bundesverband), der es unmittelbar und ausschließlich für

steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

(6)

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

(1)

Jede natürliche oder jede im konzeptionellen Rahmen des BDP arbeitende juristische Person kann die Mit-

gliedschaft im Landesverband erwerben. Mitglieder des Landesverbandes sind zugleich Mitglieder des

Bundesverbandes.

(2)

Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim Vorstand der jeweiligen Gliederung beantragt, der innerhalb von vier

Wochen über den Aufnahmeantrag entscheidet. Ein Recht auf Mitgliedschaft besteht nicht.

(3)

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Auflösung bei juristischen Personen oder Ausschluss. Der

Austritt ist jederzeit möglich und muss dem jeweiligen Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

(4)

Jedes Mitglied ist zur Zahlung des sich aus der Beitragsordnung ergebenden Mitgliedsbeitrages

verpflichtet. Auch Austritt oder Ausschluss entbinden nicht von der Zahlungsverpflichtung bezüglich aus-

stehender Mitgliedsbeiträge oder anderer Verbindlichkeiten. Nur die ordnungsgemäße Zahlung des

Beitrages gewährt alle Mitgliedsrechte.

(5)

Die Mitgliedschaft kann als ordentliche oder als fördernde Mitgliedschaft erworben werden. Nur die

ordentliche Mitgliedschaft gewährt die vollen Mitwirkungsrechte in allen Organen des Landesverbandes.

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§ 5 Die Gliederung des Landesverbandes

(1)

Der Landesverband gliedert sich entsprechend der anfallenden Aufgaben und Notwendigkeiten sowie zur

Erreichung der gemeinsamen verbandlichen Ziele in regionale Gruppen, Projekte und Vereine.

(2)

Die Gruppen, Projekte und Vereine können sich zur Verfolgung gemeinsamer Interessen auf bezirklicher

Ebene zusammenschließen. Ihr Vertretungsauftrag auf Landesebene wird davon nicht berührt.

(3)

Für die landesweiten Tätigkeitsbereiche können Arbeitskreise eingerichtet werden.

(4)

Die Arbeitskreise koordinieren die fachliche und qualitative Weiterentwicklung der jeweiligen verbandlichen

Arbeit. Hierbei obliegt ihnen die Beschlussfassung über die Verwendung der Mittel, die für diesen

Arbeitsbereich im Haushaltsplan des Landesverbandes ausgewiesen werden.

§ 6 Entstehung und Beendigung der Gliederungen

(1)

Die Gliederungen entstehen zu dem Zeitpunkt ihrer Anerkennung oder Aufnahme durch die

Landesdelegiertenversammlung.

(2)

Die Gliederungen erfüllen ihre Aufgaben ebenso wie der Landesverband im verbindlichen Rahmen der

Satzung selbständig und eigenverantwortlich zur Erreichung der gemeinsamen Ziele; sie haben ihre

eigenen Organe und bewirken eigene Willensbildung.

(3)

Die Gliederungen führen den Namen "Bund Deutscher Pfadfinder_innen " mit dem Zusatz der Gliederung

und der weiteren Kennzeichnung. Das Recht und die Pflicht zum Führen des Namens werden den Glie-

derungen mit dem Zeitpunkt der Anerkennung oder Aufnahme für die Zeit der Mitgliedschaft verliehen.

(4)

Bei Vorliegen wichtiger und unabänderlicher Voraussetzungen kann bei der Namensgebung der

Untergliederungen von der Regelung nach § 6 (3) abgewichen werden. Diese Abweichung bedarf der

Zustimmung durch die Landesdelegiertenversammlung.

(5)

Die Gliederungen haben in der Regel die Rechtsform eines nicht rechtsfähigen Vereines. Bei Vorliegen

entsprechender Gründe können nichtrechtsfähige Gliederungen in rechtsfähige Gliederungen

umgewandelt werden. Die Erteilung der Zustimmung zur Umwandlung erfolgt durch die

Landesdelegiertenversammlung.

Für Gliederungen, die in nicht rechtsfähiger Form bestehen, erteilen die Mitglieder zugleich mit ihrem

Beitritt dem jeweiligen Vorstand für die Dauer ihrer Mitgliedschaft die Vollmacht, die rechtlichen Interessen

des Vereins auch prozessual in ihrem Namen zu vertreten.

(6)

Den Gliederungen übertragene oder von ihnen zukünftig erworbene Vermögenswerte werden

treuhänderisch als Vermögenswerte des Landesverbandes Berlin e.V. erworben. Bei Aufhebung oder

Auflösung der Gliederung fällt das Vermögen an den BDP Landesverband Berlin e.V., der es entsprechend

den steuerrechtlichen Bestimmungen für die BDP Arbeit im entsprechenden Arbeitsfeld oder Bezirk erhält

und verwendet. Die Gliederungen haben entsprechende Regelungen in ihre Satzung aufzunehmen.

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(7)

Gliederungen enden durch Auflösung, Ausschluss oder Austritt.

(8)

Mit der Beendigung einer Gliederung enden gleichzeitig alle ihre Rechte, insbesondere endet sofort die

Befugnis zur Führung des Namens und zur Verfügung über das Vermögen.

§ 7 Organe des Landesverbandes

(1)

Die Organe werden aus der Verantwortung für den gesamten Landesverband Berlin tätig. Sie koordinieren

die Unterstützung der BDP-Arbeit vor Ort und tragen Sorge für den Erhalt und die Weiterentwicklung des

Bundes Deutscher Pfadfinder_innen in Berlin.

(2)

Der Landesverband verfügt über folgende Organe:

- die Landesdelegiertenversammlung,

- den Landesarbeitsausschuss,

- den Landesvorstand.

§ 8 Die Landesdelegiertenversammlung

(1)

Die Landesdelegiertenversammlung ist das höchste Organ des Landesverbandes. Ihre Beschlüsse sind für

alle Organe bindend. Sie kann jederzeit Beschlüsse der anderen Organe aufheben und ändern.

(2)

Die Landesdelegiertenversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen; darüberhinaus, wenn es

die Situation des Landesverbandes erfordert oder wenn es ein Viertel ihrer stimmberechtigten Mitglieder

unter Angabe einer Tagesordnung verlangt.

(3)

Der Landesdelegiertenversammlung gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

die Mitglieder des Landesvorstandes

die Delegierten der bezirklichen Zusammenschlüsse der eingerichteten Gruppen, Projekte und

Vereine. Über den Delegiertenschlüssel beschließt die Landesdelegiertenversammlung

(4)

Besondere Aufgaben der Landesdelegiertenversammlung sind:

a) die Wahl des Landesvorstandes

b) die Entgegennahme der Kassenprüfungsberichte und die Beschlussfassung über die Entlastung des

Vorstandes und seiner Beauftragten.

c) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Verbandsauflösung

d) die Entgegennahme der Tätigkeitsberichte der Organe, der Geschäftsführung und der Gliederungen,

sowie die Beschlussfassung über die Zustimmung zur Verbandstätigkeit.

e) die Beschlussfassung über alle für den Landesverband wichtigen Angelegenheiten.

f) die Wahl der Delegierten für die Bundesdelegiertenversammlung

g) die Wahl der/s Delegierten für den Bundesarbeitsausschuss

h) die Beschlussfassung über Form und Zielsetzung der pädagogischen und politischen Arbeit

h) die Beschlussfassung über eine Beitrags- und Delegiertenordnung

i) die Wahl der Außenvertretungen

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§ 9 Der Landesarbeitsausschuss

(1)

Der Landesarbeitsausschuss vertritt die Landesdelegiertenversammlung. Er tritt mindestens viermal im

Jahr zusammen; darüberhinaus, wenn es die Situation des Landesverbandes erfordert oder wenn es ein

Viertel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe einer Tagesordnung verlangt.

(2)

Dem Landesarbeitsausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

die Mitglieder des Landesvorstandes

eine Delegierte/ ein Delegierter der Projekte gem. § 5 (1)

(3)

Besondere Aufgaben des Landesarbeitsausschusses sind:

a) die Beschlussfassung über den Verteilungsschlüssel für diejenigen Mittel, die vom Landesverband an

die Gruppen, Projekte und Vereine weitergereicht werden.

b) die Beschlussfassung über den eingereichten Haushaltsplan

c) die Wahl zweier Kassenprüfer_innen für die Dauer eines Geschäftsjahres.

d) die Fachaufsicht über die Gliederungen

e) Er kann keine Aufgaben nach § 8 (4) a, b vornehmen

(4)

Die Beschlüsse des Landesarbeitsausschusses werden nach dem Konsensprinzip gefällt. Wenn dies bei

Interessenkonflikten nicht möglich ist, entscheidet die einfache Mehrheit.

§ 10 Der Landesvorstand

(1)

Der Landesvorstand ist Vorstand gem. § 26 BGB und vertritt den Landesverband gerichtlich und

außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Landesverband gemeinsam.

Der Landesvorstand kann besondere Vertreter nach § 30 BGB benennen, die den Landesverband für ihren

Bereich wirksam vertreten können.

(2)

Der Landesvorstand kann eine Geschäftsstelle einrichten und eine Geschäftsführung berufen, die als be-

sonderer Vertreter nach § 30 BGB den Landesverband für die laufenden Geschäfte der Geschäftsstelle

wirksam vertreten kann.

(3)

Der Vorstand besteht aus bis zu acht gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern. Die Zusammensetzung des

Landesvorstandes soll die Gesamtbreite der landesverbandlichen Tätigkeiten widerspiegeln. Es sollen in

der Regel beide Geschlechter vertreten sein.

(4)

Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Jedes Vorstandsmitglied kann zu Organsitzungen einladen

und sie leiten.

(5)

Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Geschäftsjahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Scheidet

ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, bilden die verbleibenden Mitglieder den Landesvorstand.

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§ 11 Fristen und Formen

(1)

Zu Organsitzungen wird schriftlich eingeladen. Die Einladung enthält die Tagesordnung. Zu Beginn der

Sitzung kann die Tagesordnung durch Beschluss geändert werden.

(2)

Die Einladungsfristen betragen für die Landesdelegiertenversammlung 4 Wochen, für den

Landesarbeitsausschuss 2 Wochen und für den Landesvorstand 1 Woche. Mit Eingang der Einladung in

den Büros der Gliederungen oder bei deren Vorständen gelten die Einladungen als zugestellt, soweit die

Gliederungen ihre aktuellen Vertreter nicht mit vollständiger Anschrift an den Landesvorstand gemeldet

haben.

Für die Gliederungen können kürze Ladungsfristen festgelegt werden.

(3)

Organe sind, soweit in dieser Satzung nicht anders festgelegt, beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte

der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Beschlussfassungen mit qualifizierten Mehrheiten sind

davon nicht berührt.

(4)

Ist eine ordnungsgemäß eingeladene Organsitzung nicht beschlussfähig, so wird unter der selben

Tagesordnung unter Einhaltung der halben Ladungsfrist erneut eingeladen. Beim Wiederholungstermin ist

ein Organ mit den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlussfähig. Vorschriften über quali-

fizierte Mehrheiten sind in diesem Falle auf die Anzahl der Erschienenen anzuwenden.

(5)

Mit Einverständnis aller stimmberechtigten Organmitglieder kann auf die Einhaltung der Ladungsfristen

verzichtet werden.

(6)

Beschlüsse erfolgen, wenn keine anderen Mehrheiten durch diese Satzung festgelegt wurden, mit Mehrheit

der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln aller

stimmberechtigten Organmitglieder. Der Auflösung des Landesverbandes müssen drei Viertel aller

stimmberechtigten Organmitglieder zustimmen.

(7)

Über Organsitzungen ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen, welches von der Protokollführung unter-

schrieben wird. Über Einwendungen zum Protokoll entscheidet die folgende Organsitzung.

(8)

Alle Organe tagen verbandsöffentlich. Auf Antrag kann die Nichtöffentlichkeit beschlossen werden.

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§ 12 Ausschlussverfahren

(1)

Der Ausschluss eines Mitgliedes oder einer Gliederung kann nur auf Grund von verbandsschädigendem

Verhalten oder aus wichtigem Grund erfolgen. Jedes Mitglied hat das Recht den Ausschluss zu beantra-

gen. Die begründeten Anträge sind an den jeweiligen Gruppenvorstand oder den Landesvorstand zu

richten, der sie unverzüglich auf seiner nächsten Sitzung behandelt.

(2)

Der zuständige Vorstand ist verpflichtet nach Prüfung der Sachlage und bei Bestehen eines

Ausschlussgrundes, dem auszuschließenden Mitglied oder der auszuschließenden Gliederung die

Ausschlussgründe schriftlich mitzuteilen und eine angemessene Frist zur Abstellung der Ausschlussgründe

einzuräumen. Verstreicht diese Frist, ohne dass der Vorstand den Wegfall der Ausschlussgründe feststellt

und dem Mitglied oder der Gliederung mitteilt, dann ist das Mitglied oder die Gliederung mit Ablauf der Frist

ausgeschlossen.

(3)

Der Ausschluss einer Gliederung bewirkt den Ausschluss seiner Mitglieder oder etwaiger

Untergliederungen nur dann, wenn sich der den Ausschluss rechtfertigende Grund auch auf die Mitglieder

und etwaige Untergliederungen erstreckt. Die Erstreckung des Ausschlusses auch auf die Mitglieder und

etwaiger Untergliederungen wird in dem Ausschlussbeschluss ausdrücklich bezeichnet.

(4)

Gegen den Ausschluss kann das Mitglied beim jeweiligen Gruppenvorstand, die Gliederung und deren

ausdrücklich mitausgeschlossenen Untergliederungen und / oder Mitglieder beim Landesvorstand

innerhalb von vier Wochen schriftlich und begründet Widerspruch einreichen, der ihn unverzüglich auf der

nächsten Sitzung der Gruppenversammlung oder der Landesdelegiertenversammlung zur abschließenden

Entscheidung vorlegt.

Die Entscheidung wird mit den Stimmen von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern

getroffen, wobei das Stimmrecht der betroffenden Mitglieder, Gliederung und seiner Untergliederungen

oder Mitglieder entfällt.

(5)

Während des Ausschlussverfahrens ruhen die Mitgliedsrechte der auszuschließenden Mitglieder,

Gliederungen und ggf. deren Untergliederungen und Mitglieder. Bis zur Ausschöpfung aller verbandlichen

Abhilfemöglichkeiten ist die Beauftragung von Rechtsanwälten und die Anrufung öffentlicher Gerichte

ausgeschlossen.

§ 13 Übergangsregelungen

(1)

Diese Satzung tritt am Tage nach der Beschlussfassung am 06.11.1997 in Kraft. Die erste Amtsperiode des

Landesvorstandes nach dieser Satzung endet am 31.12.1997.

(2)

Die Mitglieder erklären gegenüber ihren Gruppenvorständen, die Gruppen, Projekte und Vereine im

Landesverband Berlin, die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bestehen, gegenüber

dem Landesvorstand bis zum 31.12.1997 das Fortbestehen ihrer Mitgliedschaft im BDP Landesverband

Berlin im Rahmen der neuen Satzung. Die Satzungen der bestehenden Gliederungen sind mit dem

Landesvorstand abzustimmen und bis zum 31.12.1998 anzupassen.